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NRW
Gesetze und Verordnungen (NRW)
- Landesbauordnung NRW - Die Bauordnung des Landes NRW (BauO NRW) in der Fassung 2000.
Die Bauordnung ist die Grundlage für alle Brandschutzanforderungen an Gebäude. Konkrete Regelungen sind jedoch nur für Wohngebäude und Büro- und Verwaltungsbauten enthalten. Für Sonderbauten sind darüber hinaus die Regelungen in den jeweiligen Sonderbauverordnungen oder Richtlinien zu beachten. - Verwaltungsvorschrift zur BauO NRW (VV BauO NRW) - Die Verwaltungsvorschrift zur BauO NRW aus dem Jahr 2000 ist ausgelaufen, gibt aber weiterhin die Auffassung des zuständigen Ministeriums wieder und wird daher praktisch immer noch angewendet. Zusammen mit den Protokollen der Dienstbesprechungen mit den Bauaufsichtsbehörden werden in der Verwaltungsvorschrift regelmäßig auftretende Auslegungsfragen geklärt.
- Sonderbauverordnung (SBauVO NRW) - In der Sonderbauverordnungen (2009) sind die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die wichtigsten Sonderbauten zusammengefasst. Folgende Sonderbauten sind geregelt:
- Versammlungsstätten
- Beherbergungsstätten
- Verkaufsstätten
- Hochhäuser
- Garagen
- Betriebsräume für elektrische Anlagen - Pflege- und Betreuungsrichtlinie- Die 'Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen' vom 17.03.2011 regelt die Anforderungen an den Brandschutz bei Einrichtungen mit mehr als 200 m² Fläche, in denen Menschen gepflegt oder betreut werden. Hierzu zählen z. B. Seniorenwohn- und Pflegeeinrichtungen. Krankenhäuser fallen nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie.
- Industriebaurichtlinie (IndBauR NRW)- Die IndBauR aus dem Jahr 2015 regelt die brandschutztechnischen Anforderungen an Industriebauten. Industriebauten sind Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes, die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen.
- Leitungsanlagenrichtlinie (LAR NRW) - In der LAR (Fassung März 2000) sind die Anforderungen an
- Leitungsanlagen in Rettungswegen
- Durchführungen von Leitungen durch Wände und Decken mit Brandschutzanforderungen sowie der
- Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall
geregelt.
Im Gegensatz zu den anderen Bundesländern werden in NRW keine besonderen Anforderungen an Durchführungen durch feuerhemmende Bauteile gestellt. - Lüftungsanlagen-Richtlinie (LüAR NRW)- Die 'Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen Lüftungsanlagen-Richtlinie - LüAR NRW - Fassung Mai 2003' ist in Nordrhein-Westfalen seit Juni 2003 als Technische Baubestimmung eingeführt.
Dort sind Anforderungen an
- Bauteile von Lüftungsanlagen,
- Installation von Lüftungsleitungen und
- Lüftungszentralen
geregelt.
Gegenüber in den anderen Bundesländern eingeführte M-LüAR 2005 werden in Nordrhein-Westfalen keine Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer von Lüftungsleitungen im Bereich von Durchdringung bei feuerhemmenden Wänden gestellt. - Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRL)- In der 'Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL)' ist die Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen geregelt. Der Anwendungsbereich der Richtlinie beschränkt sich auf die Lagerung wassergefährdender Stoffe; transportbedingtes Zwischenlagern, Bereitstellung zur Beförderung von wassergefährdenden Stoffen sowie Stoffe, die sich im Produktionsganz befinden, sind von den Regelungen ausgeschlossen.
- Landesbauordnung NRW - Die Bauordnung des Landes NRW (BauO NRW) in der Fassung 2000.
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Niedersachsen
Gesetze und Verordnungen (Niedersachsen)
- Niedersächsiche Bauorndung- Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Vom 3. April 2012
- Niedersächsische Bauordnung (Durchführungsverordnung)- Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) Vom 26. September 2012